Rechtsprechung
BVerwG, 28.10.2015 - 5 B 60.15 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 21.01.2016 - 5 B 71.15
Uneingeschränkte Geltung des anwaltlichen Vertretungszwangs vor dem …
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) wird verworfen.Die "Gegendarstellung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) wird verworfen.
Die mit Schreiben vom 15. November 2015 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) ist schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil sie - was erforderlich gewesen wäre - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist.
Die mit Schreiben vom 15. November 2015 daneben ausdrücklich erhobene "Gegendarstellung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) ist jedenfalls mangels Statthaftigkeit unzulässig.
a) Die mit der Erhebung der Anhörungsrüge verbundene bloße Behauptung, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht begründet.
b) Für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt ein Anlass, soweit der Kläger seinen Antrag auf das mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 abgeschlossene Verfahren 5 B 60.15, 5 PKH 26.15 bezogen verstanden wissen möchte.
c) Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist, soweit er sich gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2015 (5 B 60.15, 5 PKH 26.15) richtet, nicht statthaft.
- BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 18/16
Berücksichtigungsfähige Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen einen …
- BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16
- BVerwG, 27.04.2016 - 5 KSt 2.16
Beruhen des Kostenansatzes auf der verworfenen Beschwerde gegen den Beschluss des …
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 - BVerwG 5 B 60.15 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2015 - VGH 14 ZB 15.1044 - verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.